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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Feuerfest- und Schornsteinbauarbeiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr (Inland) – Fassung

Feuerfest- und Schornsteinbauarbeiten sind Bauleistungen besonderer Art. Diese Besonderheiten bestehen unter anderem in folgendem:

1. Die Bauleistung im Feuerfest- und Schornsteinbau ist eine Teilleistung, deren vollständige Fertigstellung Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage ist;

2. Das Spektrum der Betriebsbedingungen ist außerordentlich umfangreich und verändert sich relativ schnell mit dem technischen Wandel;

3. Die möglichen Bauweisen werden nur zu einem geringen Teil von DIN-Normen erfasst;

4. Teil C der VOB enthält keine Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Feuerfest- und Schornsteinbauarbeiten;

5. Der Wert dieser Bauleistungen macht meistens nur einen sehr geringen Teil des Wertes der Gesamtanlage aus;

6. Schon geringfügige Mängel können den Ausfall der gesamten Anlage bedingen;

7. Die Auskleidung einer Anlage ist ein Verschleißteil. Die Lebensdauer kann kürzer sein als die Gewährleistungsfrist;

8. Am Bauwerk können während des Betriebes der Anlage in aller Regel keine Arbeiten ausgeführt werden.
Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten im Feuerfest- und Schornsteinbau gelten folgende Vertragsbedingungen:

1. Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile für die Durchführung des Auftrages sind:

1.1 die besonderen Bedingungen des Auftrags, insbesondere die Auftragsbestätigung

1.2 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Feuerfest- und Schornsteinbauarbeiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr (Inland);

1.3 die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C.
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten die Vertragsbestandteile in der vorstehend genannten Reihenfolge.

 2. Grundlagen des Angebots

2.1 Die Auftragsleistungen und der Auftragspreis basieren auf den Angaben des Auftraggebers, insbesondere zu folgenden Punkten:

2.1.1 Nummern 0.1 und 0.2 der DIN 18 299 VOB/C,

2.1.2 Art und Beschaffenheit des Untergrundes (Untergrund, Unterbau, Tragschicht, Tragwerk),

2.1.3 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb des Auftraggebers weiterläuft, Arbeiten bei außergewöhnlichen Temperaturen oder Luftverhältnissen (Staub, Gase),

2.1.4 Die Betriebsbedingungen der Bauleistung, z. B. Temperaturen, chemische und mechanische Beanspruchungen, Ofenatmosphäre, Abgasmengen.

2.2 Der Auftragnehmer geht von normalen Verhältnissen aus, es sei denn, der Auftraggeber hat zu den vorgenannten Punkten besondere Angaben gemacht. Zu den normalen Verhältnissen zählen:

2.2.1 Straßen und Plätze sind für das Befahren von straßengängigen Fahrzeugen geeignet,

2.2.2 Anschlüsse für Strom und Wasser liegen in der Nähe der Verwendungsstelle

2.2.3 Falls über Zusammensetzung und Verunreinigung der Abfallstoffe der Anlage keine besonderen Angaben gemacht werden, geht das Angebot davon aus, dass diese Stoffe auf einer Deponie der Klasse II (im Sinne der TA-Siedlungsabfall) deponiert werden können.

2.3 Unser Angebot sind, sofern nicht anders vereinbart wurde, 60 Kalendertage bindend.

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragspreis umfasst folgende Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers (falls diese nach den Auftragsbedingungen in Betracht kommen):

3.1 Gestellen aller erforderlichen Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Transportmittel und Werkzeuge (220/380V) frei Baustelle;

3.2 Liefern aller für die Ausführung erforderlichen Bau- und Bauhilfsstoffe frei Baustelle sowie deren Verarbeiten;

3.3 Gestellen des Aufsichtspersonals sowie der Fach- und Hilfskräfte;

3.4 Abladen und Lagern aller für die Ausführung erforderlichen, vom Auftragnehmer gelieferten Bau- und Bauhilfsstoffe, Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Transportmittel und Werkzeuge auf der Baustelle und der Transport zur Verwendungsstelle. Ist der Transportweg zur Verwendungsstelle länger als 50 m, sind zusätzliche Vereinbarungen zu treffen.

4. Lieferungen und Leistungen des Auftraggebers
Ohne Berechnung erbringt der Auftraggeber folgende Leistungen:

4.1 Ausreichenden Platz für die Baustelleneinrichtung und die Materiallagerung.

4.2 Mitbenutzung vorhandenere Transportwege.

4.3 Lieferung von elektrischem Strom für Geräte, Energie für Beleuchtung und Beheizung der Baustellenunterkünfte, ferner Wasser in Trinkwasserqualität (einschließlich Entsorgung). Außerdem wird Pressluft zur Verfügung gestellt.

4.4 Sanitäre Einrichtungen für das Baustellenpersonal.

4.5 Sanitätseinrichtungen des Auftraggebers stehen bei Unfällen und Verletzungen der Arbeitskräfte des Auftragnehmers zur Verfügung.

4.6 Der Auftraggeber hat beim Trockenheizen oder Aufheizen der Anlage die Temperaturwechsel – Tempi – Vorgaben des Herstellers zu beachten und gegebenenfalls beim Auftragnehmer anzufordern.

5. Behinderung und Unterbrechungen, Verzug

5.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm bekannt werdenden Umstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung verzögern, behindern oder unterbrechen können.

5.2 Bei außergewöhnlichen Umständen außerhalb der Risikosphäre des Auftragnehmers verlängert sich die Frist für die Ausführung der Leistung entsprechend. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählt jedes Ereignis außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers, das die Leistungserbringung dauernd oder teilweise verhindert oder verzögert. Ansprüche aus § 6 VOB/B bleiben hiervon unberührt. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung derart, dass sie zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln ist. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung er warten kann (§ 13 Nr. 1 VOB/B). Eine vereinbarte Beschaffenheit gilt nur dann im Rechtssinne als „garantiert“, wenn dies ausdrücklich unter Verwendung des Begriffs „garantiert/Garantie“ in schriftlicher Form zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart worden ist. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik zwischen Angebotsabgabe und Abnahme des Werkes, so ist die betroffene Leistung zu ändern, wenn nichts anderes vereinbart wird. Mehrleistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten, Minderleistungen sind ihm gutzuschreiben.

6.2 Der Auftragnehmer haftet nur für die von ihm gelieferten Stoffe und Bauteile sowie für die von ihm ausgeführten Leistungen. § 13 Nr. 3 VOB/B bleibt ansonsten unberührt.

6.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich gem. § 13 Nr. 4 Satz 2 VOB/B für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme. Verzögert sich die Abnahme der abnahmereifen Leistung, beginnt die Verjährung mit dem ersten Aufheizen, mangels einer solchen mit der Inbetriebnahme, spätestens jedoch zwei Monate nach Aufforderung zur Abnahme, mangels einer solchen spätestens zwei Monate nach Fertigstellungsmitteilung.

6.4 Haben sich die anerkannten Regeln der Technik seit der Abnahme des Werkes verändert und ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet, so hat der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung die betroffene Bauleistung entsprechend dem letzten Stand der anerkannten Regeln der Technik anzupassen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Mehrleistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten, Minderleistungen sind ihm gutzuschreiben. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese die Fristen der Nummer 6.3, soweit nichts anderes vereinbart ist.

6.5 Der Auftragnehmer ist zum Schadensersatz gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 VOB/B nur im Rahmen der von ihm erbrachten Bauleistung verpflichtet.

6.6 Werden Mängelansprüche geltend gemacht, hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass die im Vertrag zugrunde gelegten Betriebsverhältnisse eingehalten wurden. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber statt dessen nachweist, dass der eingetretene Schaden nicht mit den Betriebsverhältnissen im Zusammenhang steht. Erweisen sich Beanstandungen des Auftraggebers nachweislich als unbegründet, so trägt er die dadurch entstandenen Kosten.

6.7. Jegliche Mängelansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, soweit
– der AG verlangt, dass Bauarbeiten bei Frost oder ähnlich ungünstigen Bedingungen weitergeführt werden, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last;
– die Anlage infolge von Umständen, die der AG zu vertreten hat, nicht oder nur mit einer Unterbrechung von mehr als zwei Monaten vollendet wird;
– Reparaturarbeiten ohne unsere Einverständnis vorgenommen werden.

6.8. Weitergehende Mängelansprüche des AG – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen; wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Gegenstand der Leistung selbst entstanden sind, sowie für sonstige Vermögensschäden des AG und entgangenen Gewinn durch Produktionsausfall.

7. Zahlung und Eigentumsübergang

7.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

7.2. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand (nicht Grundstücke oder Bauwerke) fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

8. Rechtliche Randbedingungen
Das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt als vereinbart.
Als Gerichtsstand für Klagen aus diesem Angebot gilt das zuständige Gericht am Geschäftssitz des Auftragsnehmers.

9. Sonstige Vereinbarungen
Sollten sich einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht entgegen. Die Vertragsparteien sind gehalten, eine Vereinbarung zu treffen, mit der die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Er folg der unwirksamen Regelung soweit wie möglich entspricht.

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